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Satzung der Stiftung für Wohnungbau der Bergarbeiter in der Fassung von 13. Juli 2011

Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter

Satzung

(in der zuletzt am 13.07.2011 geänderten Fassung)

Präambel

Die Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter (StWB) wurde 1949 mit dem Ziel errichtet, saarländische Bergarbeiter durch die Vergabe zinsgünstiger Baudarlehen mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Fast fünf Jahrzehnte wurde diese Aufgabe mit großem Erfolg wahrgenommen. Der Belegschaftsabbau bei gleichzeitig hohem Versorgungsgrad mit Wohnungseigentum führte in den 90er Jahren dazu, dass die Finanzierungsmittel der StWB nicht mehr für die Eigenheimförderung benötigt wurden. Dadurch war die StWB in der Lage, zur Sicherung der saarländischen Bergarbeiterwohnungen von den Saarbergwerken bzw. deren Rechtsnachfolgern 1995 und 2007 den größten Teil der verbliebenen Werkswohnungen zu erwerben. Zum zentralen Stiftungszweck gehörte fortan die Bereitstellung von Mietwohnungen an aktive und ehemalige Beschäftigte des saarländischen Steinkohlebergbaus und deren Angehörige.

Die Entscheidung, den saarländischen Steinkohlenbergbau im Jahre 2012 zu beenden, fordert die StWB in zweierlei Hinsicht: Zum einen hat sie den Strukturwandel wohnungspolitisch zu begleiten, indem sie vorrangig die vom Anpassungsprozess Betroffenen bei der Vergabe von Wohnraum berücksichtigt. Andererseits muss sie die Stiftungsaufgaben für die Zeit danach neu bestimmen. Der Beirat hat daher unter Berücksichtigung des ursprünglichen Stifterwillens zuletzt am 13.07.2011 die Stiftungssatzung den neuen Gegebenheiten angepasst.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter".

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist:

Die Bewirtschaftung eigener Immobilien im Saarland mit dem Ziel, breiten Schichten der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Die Schaffung und Sicherung eigener, dem Stiftungszweck gemäß Absatz 1 verpflichteter, qualifizierter Arbeitsplätze.

Die Förderung des Denkmalschutzes durch die Instandsetzung und Erhaltung der zum Vermögen der Stiftung gehörenden denkmalgeschützten Bergarbeitersiedlungen im Saarland.

Die Begleitung des durch die Schließung des saarländischen Steinkohlebergbaus verursachten Anpassungsprozesses durch die vorrangige Bereitstellung von Mietwohnungen für alle von diesem Stilllegungsprozess betroffene Arbeitnehmer.

§ 3 Geschäftsbetrieb
Die Stiftung darf Geschäfte betreiben, die dem Stiftungszweck mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.

Hierzu gehören die Errichtung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, die Übernahme von Aufgaben im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur, der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken, die Ausgabe von Erbbaurechten, die Bereitstellung von Gemeinschaftsanlagen und sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen und Dienstleistungen sowie die Gründung, der Erwerb und die Beteiligung an Unternehmen.

§ 4 Vermögen der Stiftung
Der Umfang des Stiftungsvermögens ergibt sich aus der jeweiligen Jahresbilanz der Stiftung. Vermögensumschichtungen, insbesondere in Grundvermögen, sind zulässig.

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungemindert in seinem Substanzwert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz ist zulässig, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag jedoch soweit wie möglich wieder dem Stiftungsvermögen zuzu­führen.

Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, zur Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden.

Das Geschäftsjahr ist dasKalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

Die Organe der Stiftung sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausschliesslich dem Zweck der Stiftung verpflichtet.

§ 7 Wahl und Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus einem oder maximal drei Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder müssen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur Leitung eines wohnungswirtschaftlichen Unternehmens verfügen.

Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Bei hauptamtlicher Tätigkeit endet die Amtszeit mit Beendigung des zwischen dem jeweiligen Vorstandsmitglied und dem Beirat abgeschlossenen Anstellungsvertrages, im Übrigen nach fünf Jahren. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

Sind mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, kann der Beirat ein Mitglied zum Vorsitzenden oder Sprecher ernennen. Der Beirat kann nach Rücksprache mit dem Vorstand diesem eine Geschäftsordnung geben.

Mitglieder des Vorstandes können vom Beirat aus wichti­gem Grund (§ 626 BGB) abberufen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so ist dieses einzeln vertretungsberechtigt. Sind mehrere Vorstandmitglieder bestellt, vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich die Stiftung. Der Beirat kann für einzelne Rechtsgeschäfte eine BGB-Vollmacht erteilen. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Beirat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptamtlich aus. Jegliche Nebentätigkeiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Beirates.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien des Beirates.

Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.

Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Beirat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Vermögensrechnung hat in Anlehnung an die Vorschriften des HGB für kleine Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Es sind die Bewertungsvorschriften des HGB anzuwenden.

Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes und des Beirates an die Stiftungs­behörde,

Regelmäßige Unterrichtung des Beirates über die Angelegenheiten der Stiftung durch zeitnahe Vorlage von Quartalsberichten und durch Teilnahme an den Sitzungen des Beirates.

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates Mitarbeiter einstellen oder Dritte beauftragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 9 Mitgliederzahl, Wahl und Amtszeit des Beirats
Der Beirat besteht aus drei, höchstens sechs Mitgliedern.

Jedes Mitglied des Beirats hat aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung die Gewähr dafür zu bieten, dass der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann. Dem Beirat müssen jeweils mindestens drei Mitglieder angehören, welche umfassende Kenntnisse zur sachgerechten Beurteilung von Wirtschafts- und Finanzfragen besitzen. Zwei davon durch mehrjährige Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft.

Letztmalig zum 31.08.2011 werden je zwei Mitglieder von

der RAG Aktiengesellschaft,

der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

dem Regionalausschuss Saar des Gesamtbetriebsrates der RAG Aktiengesellschaft

für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Die Mitglieder des Beirates bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied – gleich aus welchem Grund – aus, wird es unter Beachtung von Absatz 1 durch Zuwahl ersetzt. Die Zuwahl erfolgt durch den Beirat.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Mitglieder des Beirats können aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Beiratsmitglieder ab­berufen werden.

§ 10 Rechte und Pflichten des Beirats
Der Beirat hat den Vorstand in der Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Er kann die Bücher der Stiftung einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung.

Wahl des Abschlussprüfers.

Entlastung des Vorstandes.

Verabschiedung der Jahresplanung und des Finanzplanes.

Zustimmung zur Gründung, zum Erwerb oder zur Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates.

Abschluss, Kündigung oder Änderung von Dienstverträgen mit den Mitgliedern des Vorstandes.

Zustimmung zur Bevollmächtigung durch den Vorstand, für einen Dritten eine BGB-Vollmacht auszustellen.

Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

Satzungsänderungen.

Entscheidungen über die Auflösung oder die Zu­sammenlegung mit anderen Stiftungen,

Der Beirat muss mindestens viermal pro Jahr zu Sitzungen zusammentreten, an denen der Vorstand mit Zustimmung des Beirates als Gast teilnehmen kann.

Der Beirat kann durch Beschluss einzelnen Vorstandsmitgliedern im Einzelfall Befreiung von § 181 BGB erteilen. Hierbei handelt der Beirat durch seinen Vorsitzenden oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstehenden Aufwendungen. Zusätzlich kann der Beirat seinen Mitgliedern eine den Aufgaben des Beirates und der wirtschaftlichen Lage der Stiftung angemessene Vergütung gewähren.

Die Haftung des Beirates gegenüber der Stiftung wird auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Enthaltungen werden als Ablehnung gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Beiratsmitglieder.

Zu Sitzungen des Beirates wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand im Namen des Beiratsvorsitzenden eingeladen. Der Beirat muss zu einer Sitzung zusammentreten, wenn dies ein Drittel der Beiratsmitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes unter Angaben von Gründen verlangt. Über die Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen.

Beschlüsse können auch im schriftlichen, elektronischen und im telefonischen Verfahren gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen oder elektronischen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.

§ 12 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung nicht betreffen, sind möglich, wenn sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich sind.

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, so kann der Beirat der Stiftung den Zweck ändern oder einen neuen Zweck geben bzw. sie auflösen.

Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine dem ehemaligen saar­ländischen Bergbau nahestehende Organisation. Diese hat es unmittelbar und aus­schließlich für Zwecke gemäß § 2 oder diesen so nah wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden.

§ 13 Aufsicht
Stiftungsbehörde ist die für die Stiftungsaufsicht im Saarland zuständige Behörde.

Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen.

Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 14 Wirksamkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch Beschluss des Beirats vom 13.07.2011 geändert.

Die Stiftungsbehörde hat die Neufassung der Satzung mit Schreiben vom 21.07.2011 genehmigt.

Kontakt

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 0681 85765-99
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