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Mietschulden und drohende Wohnungslosigkeit

Wer seine Miete nicht mehr zahlen kann, muss nicht immer seine Wohnung verlieren. Sind Mietrückstände infolge von Zahlungsschwierigkeiten entstanden, können die Kommunen und die Agentur für Arbeit diese Mietschulden übernehmen.

 

Sozialämter und JobCenter zahlen Mietrückstände

Über die Sozialhilfe, aber auch über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gibt es die Möglichkeit, Mietrückstände zu übernehmen. Sie können aber nur übernommen werden, wenn die Sicherung der Unterkunft erforderlich ist und damit Wohnungslosigkeit vermieden werden kann. Ansprechpartner für Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch II sind die JobCenter, für alle anderen Personen die Sozialämter.

 

Auch Mietkaution und Nebenkosten werden übernommen

Es werden auch weitere notwendige Schritte eingeleitet, um das Mietverhältnis zu erhalten. So können auch Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen übernommen werden oder die rückständigen Kosten für Gas, Wasser und Strom, sofern das Sperren der Versorgung droht.

 

Zahlung als Beihilfe oder Darlehen

Die Zahlungen können als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden, abhängig von der Besonderheit des Einzelfalles. Sie werden in der Regel direkt an den Vermieter oder Versorger geleistet, damit die zweckentsprechende Verwendung gewährleistet ist.

 

Räumung kann abgewendet werden

Auch wenn der Vermieter schon eine Räumungsklage bei Gericht eingereicht hat, ist es für eine Hilfe noch nicht zu spät. Die Gerichte sind verpflichtet, die örtlich zuständigen Sozialämter und JobCenter über den drohenden Wohnungsverlust zu informieren. Diese setzen sich dann mit dem Betroffenen in Verbindung.

 

Voraussetzungen und Möglichkeiten

Mietschulden können übernommen werden, wenn:

- Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und
- dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Mietschulden sollen übernommen werden, wenn:

- dies gerechtfertigt und notwendig ist und
- sonst Wohnungslosigkeit droht sowie
- kein zu berücksichtigendes Vermögen einsetzbar ist.

Quelle: Familien-Wegweiser.de

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