ALG II und Hartz IV – Empfängern empfehlen wir, sich unverzüglich nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mit der zuständigen ARGE oder dem zuständigen Sozialamt in Verbindung zu setzen, sollte die Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung ausweisen.
Ergibt die Heizkostenabrechnung nämlich, dass der Mieter Heizkosten nachzuzahlen hat, so zählen diese zu den „tatsächlichen Aufwendungen“ für Heizung im Sinne von § 22 SGB II. Die Heizkostennachforderung ist von der ARGE oder dem Sozialamt anzuerkennen, soweit die Heizkosten insgesamt angemessen sind.
Hartz-IV-Empfänger haben also Anspruch auf volle Übernahme der Heizkosten, sofern ihre Wohnung angemessen groß ist und sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich heizen. Unter diesen Voraussetzungen muss die zuständige Behörde auch Nachforderungen des Energieversorgers (d. h. also auch des Vermieters) sowie Mahngebühren für nicht fristgemäß beglichene Heizkostenrechnungen übernehmen, wie das Sozialgericht Hildesheim in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschied (Beschluss vom 2. April 2008, AZ: S 13 AS 476/08 ER).
Im konkreten Fall verlangte eine alleinerziehende Hilfebedürftige die Übernahme einer Heizkostennachforderung von gut 179 Euro. Die zuständige Behörde lehnte dies jedoch ab, da die Heizkosten der Bedarfsgemeinschaft zu hoch seien. Zudem beziehe sich die Nachforderung auf einen Zeitraum, in dem die Antragstellerin gar keine Leistungen der Grundsicherung bekommen habe. Diese Argumente ließen die Richter nicht gelten. Nachzahlungen seien zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung wie laufende Heizkosten von der Behörde zu übernehmen, sofern sie nicht unangemessen hoch seien. Da es dafür keine Anhaltspunkte gebe, habe die Antragstellerin auch Anspruch auf Erstattung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Mahngebühr.
Achtung: Umgehend bei der zuständigen Behörde Antrag auf Übernahme der Heizkosten stellen
Die Heizkostennachforderung ist im Monat ihrer Fälligkeit (in der Regel also im Monat, der auf den Zugang der Heizkostenabrechnung beim Mieter folgt) neben den laufenden Heizkosten als Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Beantragt jemand die Übernahme der Nachforderung erst nach deren Fälligkeit, handelt es sich nicht mehr um Heizbedarf, sondern um Schulden. Eine Übernahme kommt dann grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Sofern Sie antragsberechtigt sind, sollten Sie umgehend nach Zugang der Heizkostenabrechnung einen Antrag auf Übernahme der Heizkosten bei der ARGE stellen.