Anfänglich auf Grund des Bergbaustatuts, späterhin zufolge tarIfvertraglIcher Vereinbarungen bewilligte die Verwaltung der Saarbergwerke jedem Ihrer Arbeiter, der verheiratet oder als Haushaltungsvorstand anerkannt ist, einen festgelegten Betrag an Wohnungsgeld. Bei Einführung dieser Entschädigung war bestimmt worden, daß das gesamte Wohnungsgeld dem Stiftungsfonds zufließen soll. Einer späteren Vereinbarung zufolge war es seit 1953 nur noch ein Teil des Wohnungsgeldes, das dem Fonds zugeführt wurde; den darüber hinausgehenden Betrag bekamen die Berechtigten sofort ausgezahlt. Nach dem letzten Tarifabkommen, das seit dem 6. Juli 1959, dem Tage der wirtschaftlichen Eingliederung des. Saarlandes in die Deutsche Bundesrepublik, in Kraft ist, werden nur noch zehn vom Hundert des den Arbeitern zustehenden Wohnungsgeldes der Stiftung zur Verfügung gestellt. Das den Bergleuten auf diese Weise gutgeschriebene Wohnungsgeld wird von der Stiftung treuhänderisch verwaltet. Wie § 1 der Stiftungsurkunde besagt, sollen diese Mittel als "Grundlage zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung" dienen. Nach § 2 der Stiftungsurkunde .hat die Stiftung die Aufgabe, die ihr so anvertrauten Gelder "für den Wohnungsbau der Betriebsarbeiter zu verwenden, und zwar derart, daß sie nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung Arbeitern der Saarbergwerke für Bauzwecke Darlehen zinslos zur Verfügung stellt". Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sagen u. a. hierzu, daß die Laufzeit der Darlehen im Regelfalle auf 15 Jahre zu bemessen sei.
Die Auszahlung der Wohnungsgeld-Guthaben an die Berechtigten ist satzungsgemäß an den Rückfluß der ausgegebenen Darlehen gebunden. Sie erfolgt abschnittsweise, und zwar sind es bei jeder Auszahlung die in einem Kalenderjahr gutgebrachten Wohnungsgelder. Da die Rückzahlung der Darlehen schneller vor sich ging als ursprünglich vorgesehen, konnten bis Ende 1959 bereits die Guthaben aus den Jahren 1948 bis einschließlich 1953 ausgezahlt werden.
Ist ein Belegschaftsmitglied Darlehensnehmer der Stiftung oder der Saarbergwerke, so werden die auszuzahlenden Wohnungsgelder jeweils seinem Darlehenskonto gutgebracht. Ausscheidende Belegschaftsmitglieder haben sofort Anspruch auf Auszahlung ihres gesamten, Wohnungsgeld-Guthabens, jedoch auch nur insoweit, als es nicht gegen eine Darlehensschuld aufgerechnet werden kann.
Am 12. August 1957 wurde der französische Franken abgewertet. Ende 1958 erfolgte ein weiteres starkes Absinken des Franken. Der saarländische Sparer betrachtete diese Entwicklung mit Besorgnis. Er befürchtete Umstellungsverluste bei der damals kurz bevorstehenden wirtschaftlichen Eingliederung in die Bundesrepublik. Für den Bergmann galten die Wohnungsgeld-Guthaben auch als Spargelder. Es war daher erfreulich, daß die Bundesregierung im Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 diese Guthaben In die zu garantierenden Sparanlagen einbezog. Auf Grund dieses Gesetzes entstand den Berechtigten ein Anspruch gegen den Bund auf Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages, der sich aus dem amtlichen Umrechnungskurs von DM -,8507 und DM 1,- für 100 franz. Franken ergeben hat. Dieser Unterschiedsbetrag wurde sämtlichen berechtigten Bergleuten im Dezember 1959 ausgezahlt. Die Gesamtsumme der ausgezahlten Beträge belief sich auf rund 3 Millionen D-Mark.
Die Darlehen werden im Rahmen der verfügbaren Mittel an die Arbeiterbelegschaftsmitglieder der Saarbergwerke gegeben, sofern sie die in den Richtlinien festgelegten Darlehensbedingungen erfüllen. Diese Bedingungen besagen im wesentlichen, daß der Bauwillige Haushaltungsvorstand und Eigentümer eines lastenfreien Baugrundstücks sein muß. Ferner muß er über ein Eigenkapital von mindestens einem Fünftel der Bausumme verfügen. Die Höchstgrenze des im Einzelfall von der Stiftung zu gewährenden Darlehens ist zur Zelt auf 10000 DM festgesetzt. Die Darlehensgewährung ist an die Eintragung einer erstrangigen Grundschuld am Grundeigentum des Darlehensnehmers gebunden.
Für die Höhe der monatlich zu leistenden Rückzahlungsraten ist die Lohneinstufung des Darlehensnehmers und eventuell sein Lebensalter mitbestimmend.
Die hier folgenden Zahlen zeigen die Entwicklung der Darlehensgewährung vom Tage der Errichtung der Stiftung vor zehn Jahren bis zum 5. Juli 1959, dem Tage der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Deutsche Bundesrepublik. In dem angegebenen Zeitraum galt im Saarland der französische Franken als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Wertangaben erfolgen daher ebenfalls in dieser Währung. Bei Betrachtung der angegebenen Beträge ist zu berücksichtigen, daß der französische Franken, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, einmal um die Mitte des Jahres 1957 und dann wieder Ende 1958 eine nicht unbedeutende Abwertung erfahren hat.
Gewährte Darlehen bis 5. Juli 1959
Betrag in Millionen Franken
Darlehen für Belegschaftsmitglieder, die über 50 Jahre alt sind,Im Jahre 1952 wurde der Aufgabenbereich der Stiftung erweitert. Auf Grund eines Gesetzes vom 2. Februar 1952 über die Anwendung des' Höchstlohnes für die verschiedenen Sparten der Sozialversicherung mußten die Saarbergwerke an die Saarknappschaft einen Abgeltungsbetrag von 220 Millionen Franken zahlen. Gleichzeitig wies die Regierung die Saarknappschaft an, den erwähnten Betrag auf unbestimmte Zeit der Stiftung als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Der Stiftung wurde dabei zur Auflage gemacht, diesen Kredit außerhalb des normalen Darlehensprogramms für folgende Zwecke zu verwenden:
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Darlehen für Belegschaftsmitglieder, die über 50 Jahre alt sind,
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zur Vorfinanzierung für Bauvorhaben von Bauinteressengemeinschaften,
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Darlehen für Umbauten zur Schaffung zumutbarer Wohnverhältnisse,
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Darlehen zum Hauserwerb im Wege der Erbauseinandersetzung,
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Darlehen für Hauskauf.
Die Rückflüsse aus diesen Darlehen stehen immer wieder für die gleichen Zwecke bereit. Da das Interesse für Darlehen zum Hauserwerb im Wege der Erbauseinandersetzung sehr groß war und die Mittel nicht ausreichten, um alle Anträge zbefriedigen, stellten die Saarbergwerke im April 1955 der Stiftung eigens für diese Aktion einen Kredit, von 70 Millionen Franken zur Verfügung.
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die bis zum 5.7.1959 verausgabten Sonderdarlehen.
Von dem so verausgabten 510 Millionen Franken entfallen auf:
Am 10. Dezember 1954 schloß die Regierung des Saarlandes mit der Stiftung einen Vertrag ab, der die Gewährung eines zu 1 Prozent p. a. verzinslichen Darlehens in Höhe von 250 Millionen Franken zum Gegenstand hatte. Dieser Kredit, der aus Mitteln des Europa-Wiederaufbauprogramms stammt, ist ausdrücklich zur Finanzierung von Wohnungsbauten für Saarbergleute bestimmt. Da die Saarbergwerke die Zinsleistungen für diesen Kredit übernommen haben, konnten auch diese Gelder als zinslose Darlehen weitergegeben werden.. In erster Linie wurden hiermit Globaldarlehen an Bauinteressengemeinschaften für die Vorfinanzierung ihrer Siedlungsbauten gewährt.