Vor der Eingliederung des Saarlandes In die Bundesrepublik war für die auf den Saargruben beschäftigten, in den angrenzenden Bezirken von Rheinland-Pfalz wohnenden Bergleute, die sogenannten Saargrenzgänger, eine Sonderregelung erforderlich. Sie sollten bei der Wohnungsbauförderung nicht zurückstehen. Zur Durchführung dieser Baumaßnahmen wurde daher Im Mal 1951 mit der HEIMSTÄTTE GMBH in Neustadt a. d. Weinstraße eine Vereinbarung getroffen. Mit diesem Abkommen verpflichtete sich die Stiftung, den baufreudigen Grenzgängern Baudarlehen nur durch Vermittlung der Heimstätte zu gewähren. Die Heimstätte ihrerseits übernahm die Verpflichtung, die Voraussetzungen für diese Darlehen zu prüfen und erforderlichenfalls zusätzlich Landesdarlehen zu beschaffen.
Der Heimstätte waren alle in der Bundesrepublik und besonders im Lande Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohnungsbauförderung geläufig. Sie verfügte über große Erfahrung im Wohnungsbau wie auch in der Finanzierung von Bauvorhaben. Es war somit von vornherein die Gewähr gegeben, dass sich diese Verbindung für die Stiftung und .damit auch für die Grenzgänger vorteilhaft auswirken würde. Die Beziehungen zur Heimstätte waren denn auch die denkbar besten. In den Jahren 1951 bis 1959 konnten über die Heimstätte 330 Bauvorhaben abgewickelt werden. So entstanden auch in den Grenzgebieten von Rheinland-Pfalz viele schmucke Bergmannshäuser. Sie geben ein beredtes Zeugnis von den gemeinschaftlichen Bemühungen von Heimstätte und Stiftung um den sozialen Wohnungsbau.