Der Sachverhalt
Zur Abschreckung von Straftätern hatte ein Vermieter im Hausflur eine Überwachungskamera angebracht. Bei der Kamera handelte es sich jedoch um eine Attrappe. Der Mieter des Hauses störte sich daran und sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Vermieter widersetzte sich dem Wunsch nach Entfernung der Kamera mit dem Argument, sie diente allein der Abschreckung von Straftätern und seie im Übrigen gar nicht funktionsfähig. Deshalb werde das Persönlichkeitsrecht des Mieters auch nicht beeinträchtigt. Der Mieter klagte gegen die Attrappe, weil er sich beobachtet und eingeschüchtert fühlte.
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (33 C 3407/14)
Das Gericht gab dem Mieter Recht: Schon die Androhung einer ständigen Überwachung schränke die Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher ein. Darin liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Vermieter muss nun die Kameraattrappe entfernen (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2015 - 33 C 3407/14).
Gegenläufige Entscheidung
Es gibt aber auch andere Entscheidungen zu diesem Thema. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg verneinte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn der Vermieter den Bewohnern mitgeteilt hat, dass die Kameras nur Attrappen sind (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 103 C 160/14).